© Fischer- und Schifferverein Klingenberg e.V.
Voraussetzung
für
den
Verkauf
und
die
Vergabe
von
Angelkarten
an
Sie
ist,
dass
Sie
im
Besitz
eines
gültigen,
deutschen
(!)*
Fischereischeines
sind.
Dazu
gehören
auch
Fischereischeine
anderer
Bundesländer,
sofern
sie
in
Bayern
Gültigkeit
besitzen.
Schonzeiten
und
Schonmaße
sind
einzuhalten.
*
WICHTIG!
Fischereischeine
aus
dem
Ausland
sind
NICHT
gültig!
(Ausnahmen
Österreich/Schweiz).
Für
Touristen
besteht
bei
der
zuständigen
Behörde
die
Möglichkeit,
mit
ihrem
ausländischen
Fischereischein
einen
vorübergehend
gültigen,
deutschen
Fischereischein zu erwerben. Erkundigt euch dazu gegebenenfalls bei der Behörde!
Der
Inhaber
dieser
Karte
ist
zur
Ausübung
der
Fischerei
mit
zwei
Handangeln
an
dem
auf
der
letzten
Seite
beschriebenen
Fischwasser
berechtigt.
Verboten
ist
die
Verwendung
eines
Hebegarnes/Senke,
sowie
das
Fischen
mit
der
Reißangel
und
der
Fang
von
Fischen
während
ihrer
Schonzeit.
Fangbeschränkung
für
einen
Angeltag:
2
Edelfische
,
siehe
Schonmaße.
Alle
anderen
Fischarten
dürfen
nicht
über
max.
3
kg
pro
Tag
gefangen
werden,
ausgenommen
einzelne
große
Exemplare.
Untermaßige
Fische
oder
geschützte
Arten
sind
sofort,
unbeschadet
ihres
Zustandes,
in
das
Wasser
zurückzusetzen.
Fische
dürfen
weder
entgeltlich
noch
unentgeltlich
abgegeben
werden.
Verboten
ist
das
Angeln
vom
Kahn
oder
Boot
aus
(auch
“Belly-Boat“)
.
Verboten
ist
das
Angeln
im
Zeitraum
vom
1.
Oktober
(
Wallerkarte:
1.
November
)
bis
einschließlich
30.
April
von
22:00
Uhr
bis
7:00
Uhr.
Verboten
ist
(dies
gilt
nicht
für
Inhaber
einer
Wallerkarte)
das
Angeln
im
Zeitraum
vom
1.
Mai
bis
einschließlich
30.
September
von
1:00
Uhr
bis
5:00
Uhr.
Verboten
ist
das
Betreten
der
Schleusen,
Wehranlagen,
der
Sportboot-
und
Schutzhäfen
(zum
Beispiel
Erlenbach).
Dies
verstößt
gegen
die
Betriebsanlagen-Verordnung.
Hinweisschilder
sind
zu
beachten.
Zu
beachten
sind
die
Fischereigrenzen
oberhalb
und
unterhalb
der
Wehranlagen.
Zuwiderhandlungen
gegen
obige,
oder
gegen
gesetzliche
Regelungen,
haben
den
sofortigen
Entzug
des
Fischereierlaubnisscheines
ohne
Anspruch
auf
Rückvergütung
zur
Folge.
Dieser
Erlaubnisschein ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit dem staatlichen Fischereischein gültig.
Der
Erlaubnisschein
und
der
Fischereischein
sind
im
Original
am
Wasser
mitzuführen
und
auf
Verlangen
den
Aufsichtsbeamten,
den
Fischereirechtsinhabern
(Berufsfischern),
sowie
den
amtlich
bestellten
Fischereiaufsehern
unverzüglich
vorzuzeigen.
Der
Fischereirechtsinhaber
hat
in
der
Ausübung
seiner
Tätigkeit als Fischer vorrang.
Fischer- und Schifferverein Klingenberg e.V.
Wir angeln bleifrei, der Umwelt zuliebe!
Fischer- und Schifferverein
Klingenberg e. V.
Voraussetzungen